Brutto Netto Rechner 2025

Brutto Netto Rechner 2025

Unser Brutto Netto Rechner 2025 ermöglicht Ihnen eine schnelle und unkomplizierte Ermittlung Ihres Nettogehalts. Dabei müssen Sie nur wenige Felder ausfüllen, die Berechnung übernimmt unser System. So können Sie auf einen Blick herausfinden, wie viel Netto Ihnen 2025 vom Brutto bleibt. Klingt gut? Ist es auch!

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Für eine Ausführliche Berechnung: Umfangreicher Brutto Netto Rechner

Welche Daten werden benötigt?

Als Eingabe erfordert der Brutto-Netto-Rechner 2025 nur Ihr Bruttogehalt, Wohnort, Beruf sowie Ihre Steuerklasse. Während die ersten drei Angaben schnell zur Hand sind, verdient die Steuerklasse unter Umständen etwas mehr Aufmerksamkeit. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen hier eine detaillierte Übersicht über alle Klassen zur Verfügung, sodass Sie sich auch 2025 der richtigen Steuerklasse zuordnen können. Und wer weiß, vielleicht entdecken Sie sogar das ein oder andere Sparpotential – probieren Sie es einfach aus!

Was sind Steuerklassen und warum gibt es sie?

Die Einordnung der Steuerzahler in Steuerklassen soll das Steuersystem vereinfachen und durch einen gewissen Grad an Pauschalisierung die Zahl der “Sonderfälle” möglichst reduzieren. 

Nicht zuletzt soll aber auch den Arbeitgebern, die die Steuer in der Praxis abführen, die Berechnung der zu zahlenden Lohnsteuer vereinfacht werden, indem besondere Umstände der jeweiligen Lebenssituation der Arbeitnehmer berücksichtigt und mit entsprechenden Freibeträgen und Pauschalen automatisch kompensiert werden. 

Aus diesen Gründen richtet sich die Einteilung auch in erster Linie nach dem Familienstand (ledig oder verheiratet) und der Unterschied zwischen den Klassen liegt im Wesentlichen in den verfügbaren Freibeträgen. 

In welche Steuerklasse das Finanzamt Sie aktuell eingeordnet hat, finden Sie mit einem Blick auf Ihre letzte Gehaltsabrechnung heraus. Standardmäßig hat jeder Arbeitnehmer erst einmal die Steuerklasse 1. Sollten Sie heiraten, weist Ihnen das Finanzamt automatisch eine neue Steuerklasse (IV) zu. Wollen (und dürfen) Sie darüber hinaus Ihre Steuerklasse ändern, müssen Sie einen entsprechenden Antrag an das Finanzamt stellen – dies ist mehrmals im Jahr möglich. 

Doch nun zum eigentlichen Thema: Was macht die einzelnen Steuerklassen aus?

Steuerklasse 1 (I): Unverheiratete

Diese Steuerklasse gilt für Personen, welche nicht verheiratet sind, sowie geschieden, oder verwitwet sind und keine Kinder besitzen. Darüber hinaus gilt die Steuerklasse für Verheiratete, welche dauerhaft nicht mehr zusammenleben, oder auch für Paare, welche in einer eingetragenen Partnerschaft leben. 
Einkommen bis zu 450€ sind in dieser Steuerklasse steuerfrei, das heißt, dass man bis dorthin keine Lohnsteuer zahlen muss. Wer nun in diesem Bereich doch ein Kind besitzt, muss damit rechnen, einen Kinderfreibetrag zu zahlen. Das heißt, dass im Jahr 7812€ pro Kind in der Steuererklärung vermerkt werden müssen. Wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind, müssen sie sich diesen Betrag in der Hälfte aufteilen.  

Steuerklasse 2 (II): Alleinerziehende

Steuerklasse 2 umfasst im Wesentlichen dieselbe Personengruppe wie Steuerklasse 1, mit dem Unterschied, dass bei ihnen mindestens ein minderjähriges oder kindergeldberechtigtes Kind, aber keine weitere volljährige Person im Haushalt wohnt (Ausnahme: eigene, volljährige Kinder). Im Prinzip handelt es sich also um alleinerziehende Arbeitnehmer, egal ob ledig, geschieden oder verwitwet. 

Der Staat erkennt diese Personengruppe als besonders entlastungsbedürftig an, weshalb es in Steuerklasse 2 zusätzlich zu allen Freibeträgen der Steuerklasse 1 den sogenannten Alleinerziehendenentlastungsbetrag gibt. Dieser ist infolge der Corona-Krise kräftig angestiegen und beträgt nun 4008 € für das erste Kind. Mit jedem weiteren Kind wächst der Betrag um 240 €.

Eine weitere Besonderheit: Normalerweise steht Alleinerziehenden der übliche Kinderfreibetrag von 4.274 € zu, unter Umständen kann dieser sich aber auch verdoppeln. Das geht, indem der Freibetrag des Ex-Partners übertragen wird – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Möglich ist die Übertragung zum Beispiel dann, wenn der Ex-Partner seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend (weniger als 75 %) nachkommt oder nicht in Deutschland lebt. Infolge stehen der/dem Alleinerziehenden also 8548 € Kinderfreibetrag zu. 

Die Einordnung in Steuerklasse 2 muss beim Finanzamt beantragt werden, eine automatische Einteilung findet in der Regel nicht statt.

Steuerklasse 3 (III): Verheiratete mit höherem Einkommen

Steuerklasse 3 ist die steuergünstigste Klasse, da sie über die höchsten Freibeträge verfügt. Sie kann nur von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern genutzt werden und nur in Kombination mit Steuerklasse 5 gewählt werden. Heißt: Einer der Partner, üblicherweise jener mit einem höheren Einkommen (mehr als 60 % des Haushaltseinkommens), wählt Steuerklasse 3 und der andere wählt Steuerklasse 5. Diese Kombination beruht auf der Idee des “klassischen” Familienmodells mit einem einzigen Hauptverdiener, bei dem sie auch am meisten Sinn macht. 

Der Effekt des Splittings in Steuerklasse 3/5: Der in Steuerklasse 3 eingeordnete Arbeitnehmer erhält alle Freibeträge aus Steuerklasse 1, allerdings mit dem doppelten Grundfreibetrag (aktuell 20.694 €) sowie dem doppelten Kinderfreibetrag (aktuell 8.548 €). So kann er sein zu versteuerndes Einkommen deutlich senken. 

Im Gegenzug entfallen alle doppelt erhaltenen Freibeträge für den Partner in Steuerklasse 5 komplett, weshalb die Variante rein steuerlich auch am meisten Sinn macht, wenn dieser gar nichts verdient. 

Die Aufteilung in Steuerklasse 3/5 muss beim Finanzamt beantragt werden und findet nicht automatisch statt. Eine Steuererklärung wird in dieser Klasse Pflicht.

Kleine Besonderheit: Frische Witwer und Witwen werden im Todesjahr des Partners sowie im darauffolgenden Jahr automatisch in Steuerklasse 3 eingeordnet und so mit hohen Freibeträgen entlastet, bevor sie anschließend in Steuerklasse 1 oder 2 eingeteilt werden. 

Steuerklasse 4 (IV): Verheiratete mit ähnlichem Einkommen

Steuerklasse 4 ist die “Standard”-Steuerklasse für verheiratete Paare oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hier wird man vom Finanzamt zunächst automatisch eingeteilt, sobald man sich das Jawort gibt. Ob man in dieser Steuerklasse verbleibt oder ins Splitting 3/5 wechselt, bleibt einem selbst überlassen.

Der Verbleib in Steuerklasse 4 macht aber vor allem dann Sinn, wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen. Dies liegt daran, dass in dieser Steuerklasse die Freibeträge und damit die Steuerlast fair auf beide Partner aufgeteilt werden. 

Seit 2010 gibt es zudem die Option “Steuerklasse 4 mit Faktor”. Diese kann sinnvoll sein, wenn ein Partner mehr verdient als der andere und stellt damit eine Alternative zur Aufteilung Steuerklasse 3/5 dar. Im Prinzip melden beide Partner zu Jahresbeginn ihr zu erwartendes Bruttogehalt an das Finanzamt und dieses teilt Freibeträge und Steuerlast gemäß dem Verhältnis der Einkommen auf. 

Das Faktorverfahren stellt insbesondere dann eine attraktive Option dar, wenn der weniger verdienende und ansonsten in Steuerklasse 5 eingeteilte Partner so viel verdient, dass aufgrund der fehlenden Freibeträge in dieser Klasse hohe Nachzahlungen zu erwarten wären. Es handelt sich somit um eine etwas fairere Variante des Ehegattensplittings, die für Paare mit zwei guten, aber doch unterschiedlichen Einkommen am meisten Sinn macht.

Auch das Faktorverfahren muss beim Finanzamt beantragt werden, eine Steuererklärung ist in diesem Fall ebenfalls obligatorisch. 

Steuerklasse 5 (V): Verheiratete geringerem Einkommen

Die Steuerklasse 5 ist das Gegenstück zur Steuerklasse 3. Hier finden sich üblicherweise diejenigen Arbeitnehmer, die deutlich weniger verdienen als ihre Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner – oder, rein steuerlich am günstigsten, auch gar nichts. Sie können nämlich kaum Freibeträge in Anspruch nehmen, einzig den Arbeitnehmerpauschbetrag (1.200 €) und den Sonderausgabenpauschbetrag (32 €) gibt es auch hier. 

Ob der Wechsel in diese Steuerklasse Sinn macht, muss also sorgfältig ausgerechnet und abgewogen werden. Vor allem dann, wenn beide Partner trotz des Einkommensunterschieds relativ gut verdienen, kann Steuerklasse 4 mit Faktor die klügere Wahl sein. 

Die Einordnung in Steuerklasse 5 wird gemeinsam mit der Einteilung des Partners in Steuerklasse 3 beantragt und ist mit der Pflicht zur jährlichen Steuererklärung verbunden. 

Steuerklasse 6 (VI): mehr als ein Dienstverhältnis

Steuerklasse 6 ist die ungünstigste Steuerklasse, denn hier gibt es gar keine Freibeträge – jeder Cent muss versteuert werden. Einzig individuelle Absetzungsmöglichkeiten wie Werbungskosten oder Sonderausgaben gibt es auch hier. In Steuerklasse 6 gerät man, wenn man in mehr als einem Beschäftigungsverhältnis steht, also etwa, wenn man einem Nebenjob nachgeht, der über den Umfang eines Minijobs (520€) hinausgeht. 

In diesem Fall wählt man aus seinen Jobs einen aus, der ganz normal mit einer der zutreffenden Steuerklassen 1 – 5 versteuert wird – üblicherweise der Job mit dem höchsten Einkommen – und jeder Nebenjob wird dann automatisch in Steuerklasse 6 versteuert. Voraussetzung ist, dass man im Nebenjob mehr als 520 €/Monat verdient und ihn nicht freiberuflich oder gewerblich betreibt. 

Aufgrund der hohen Steuer in dieser Steuerklasse muss bei der Aufnahme eines Nebenjobs also gründlich abgewogen werden, ob einem netto noch so viel mehr als 520 € bleiben, dass der Job sich lohnt – oder ob man sich nicht lieber gleich einen Minijob sucht.

Übrigens: Auch mit nur einer Beschäftigung kann man in Steuerklasse 6 fallen, und zwar dann, wenn man seinem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mitteilt. Dies kann aber rückwirkend korrigiert werden.

Zusammenfassung

Wie man sieht, gibt es für jede Lebenslage und Familiensituation eine passende Steuerklasse – ob ledig oder verheiratet, ob kinderlos, verwitwet oder alleinerziehend. Alle Steuerklassen sind deutlich voneinander zu unterscheiden und bieten verschiedene Vor- und Nachteile. 

Ganz vor der Steuer bewahrt wird man von keiner Steuerklasse – aber mit der Richtigen lässt sich unter Umständen jede Menge Geld sparen. Es lohnt sich also allemal, sich etwas mit der Materie zu beschäftigen und gegebenenfalls beim Finanzamt einen Steuerklassenwechsel zu beantragen. 

Einen guten Anhaltspunkt dafür gibt unser Brutto-Netto-Rechner 2025. Probieren Sie einfach aus, wie viel Netto ihnen in den verschiedenen Steuerklassen bleiben würde.

Häufig gestellte Fragen zum Brutto-Netto-Rechner 2025

  • Für wen ist ein Brutto Netto Rechner 2025 relevant?

    Der Brutto Netto Rechner 2025 ist für jeden relevant, der auf einen Blick erfahren möchte, wie viel von seinem Bruttogehalt nach Abzug der Steuern ungefähr übrigbleibt. Durch die Änderung der verschiedenen Faktoren wie der Steuerklasse oder dem Wohnort, kann der Effekt, den diese Parameter auf die zu zahlende Steuer haben, ermittelt und das individuell beste Setup bestimmt werden.

    Auch vor Bewerbungsgesprächen oder Gehaltsverhandlungen, in denen man ein Gehaltsziel formulieren muss, kann ein Blick auf den Brutto Netto Rechner 2025 hilfreich sein. So finden Sie nämlich rasch heraus, welches Bruttogehalt der Arbeitgeber zahlen müsste, um Ihrem Netto-Wunsch gerecht zu werden.

  • Was bedeutet Brutto?

    Ein Bruttopreis beziehungsweise ein Bruttogehalt umfasst stets alle anfallenden Steuern und Abgaben – im Falle des Gehalts also die Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmeranteil zu Sozialversicherungen, etc. Aus diesem Grund ist das Bruttogehalt stets höher als das Nettogehalt.

    In der Regel werden Gehälter im Arbeitsvertrag brutto angegeben – schlussendlich erhalten Sie also weniger, als der Vertrag zunächst vermuten lässt.

  • Was bedeutet Netto?

    Netto bildet das Gegenstück zu brutto, das heißt dass Netto-Angaben stets ohne Steuer zu verstehen sind. Im Falle des Gehalts ist die Nettosumme also der Betrag, den Sie tatsächlich ausgezahlt bekommen. Dementsprechend gilt Nettogehalt = Bruttogehalt – Steuern & Abzüge.

    Anders als das Bruttogehalt können Sie das Nettogehalt daher durch die Höhe der Steuern, die Sie zahlen, beeinflussen. So kann dasselbe Bruttogehalt in verschiedenen Steuerklassen zu einem unterschiedlichen Nettogehalt führen.

  • Was ist die Lohnsteuer?

    Die Lohnsteuer ist die “klassische” Steuer, die jeder Arbeitnehmer zahlt. Sobald man ein Gehalt aus nicht-selbstständiger Arbeit bezieht, wird die Lohnsteuer fällig. In aller Regel ist dabei der Arbeitgeber verpflichtet, die Steuer direkt vom Bruttolohn abzuziehen und monatlich ans Finanzamt abzuführen.

    Dem Arbeitnehmer zustehende Freibeträge, die die Lohnsteuerlast mindern, werden dabei direkt berücksichtigt. Am Jahresende wird ein Lohnsteuerausgleich durchgeführt, um anhand aller Details (steuerliche Absetzungsmöglichkeiten, etc.) zu bestimmen, ob zu viel oder zu wenig Lohnsteuer bezahlt wurde.

    Die Lohnsteuer ist eine progressive Steuer, was bedeutet, dass unterschiedliche Einkommensbereiche mit unterschiedlichen Steuersätzen bedacht sind. Je höher das Einkommen, desto mehr muss anteilig davon abgetreten werden.

  • Was sind Steuerklassen?

    Steuerklassen definieren sich im Wesentlichen durch Art und Höhe der verfügbaren Freibeträge sowie ihren “Eintrittsvoraussetzungen”. In der Regel richtet sich die Steuerklasse eines Arbeitnehmers beziehungsweise seine Möglichkeiten an Steuerklassen nach seiner familiären Situation.

    Steuerklassen werden dementsprechend also genutzt, um die Steuerlast von Arbeitnehmern gemäß ihrer Lebens- und Familiensituation zu gestalten und Arbeitgebern die Abführung der Steuer zu erleichtern.

    Insgesamt gibt es sechs verschiedene Steuerklassen, wobei Steuerklasse 3 im Regelfall die günstigste und Steuerklasse 6 die teuerste ist.

  • Was sind Freibeträge?

    Freibeträge sollen sicherstellen, dass die Arbeitnehmer trotz Steuern genügend Geld zur Verfügung haben, um ihre grundlegenden Bedürfnisse und eventuell diejenigen ihrer Kinder decken zu können.

    Freibeträge werden gedanklich vom Bruttogehalt abgezogen und vermindern so das zu versteuernde Einkommen. Wer zum Beispiel 50.000 € brutto im Jahr verdient und den Grundfreibetrag sowie den Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch nimmt, der muss nicht die volle Summe versteuern, sondern nur 38.453 € (50.000 € – 10.347 € – 1.200 €). Dadurch sinkt die zu entrichtende Steuer und das Nettogehalt, also letztlich die Summe, die man zum Leben zur Verfügung hat, steigt.

  • Warum gibt es so viele Freibeträge?

    Freibeträge sollen Arbeitnehmer in einer Art entlasten, die ihrer jeweiligen Lebenssituation gerecht wird. Da es viele unterschiedliche solcher Lebenssituationen gibt, gibt es auch vergleichsweise viele Freibeträge – solche, die für alle gelten, und solche, die nur bestimmte Personengruppen in Anspruch nehmen können.

    Hinzu kommt, dass sich das Steuerrecht ständig wandelt. Es kommen immer wieder Freibeträge und Sonderentlastungen – wie gerade in der Energiekrise – dazu und ihre Höhe ändert sich häufig. Während der Corona-Pandemie etwa wurde der Alleinerziehendenentlastungsbetrag kräftig erhöht, nächstes Jahr könnten laut Finanzminister Lindner der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag eine Steigerung erfahren.

  • Was ist der Grundfreibetrag?

    Der Grundfreibetrag in Höhe von aktuell 10.347 € stellt nach Ansicht des Gesetzgebers das Existenzminimum dar, also die Summe, die man jährlich mindestens für alle lebensnotwendigen Ausgaben wie Lebensmittel oder Miete braucht. Dementsprechend soll der Grundfreibetrag sicherstellen, dass jeder zunächst seine Grundbedürfnisse sichern kann, bevor er Steuern abführen muss.

    Der Grundfreibetrag steht jedem Menschen in Deutschland zu (außer Steuerklasse V und VI), also auch Studenten, Azubis oder Selbstständigen.

    Anders gesagt heißt das Ganze auch: Wer in Deutschland jährlich insgesamt weniger als 10.347 € verdient, egal aus welcher Quelle, muss keine Steuern zahlen beziehungsweise kann gezahlte Steuer (z.B. Abgeltungssteuer) zurückfordern.

  • Was ist der Kinderfreibetrag?

    Der Kinderfreibetrag soll der Tatsache Rechnung tragen, dass Arbeitnehmer mit Kindern höhere Ausgaben haben und mehr Geld benötigen, um die Grundbedürfnisse ihrer Kinder zu stillen.

    Er setzt sich zusammen aus dem Betrag für das Existenzminimum des Kindes (aktuell 2.810 €) und dem Betrag für Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsaufwand (BEA, aktuell 1.464 €). Zusammen ergibt sich derzeit eine Summe von 4.274€ pro Elternteil oder 8.548 € für beide zusammen.

    Angerechnet wird der Kinderfreibetrag jeweils für jedes kindergeldberechtigte Kind, also im Wesentlichen alle minderjährigen und/oder in Ausbildung befindlichen Kinder. Das gilt übrigens nicht nur für leibliche, sondern auch für Adoptiv- oder Pflegekinder.

    Wichtig: Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld schließen sich gegenseitig aus. Entweder man erhält monatlich Kindergeld ODER man nimmt den Kinderfreibetrag in Anspruch – beides gleichzeitig geht nicht. Das Finanzamt ermittelt automatisch, welcher Weg für Sie günstiger ist. In der Regel lohnt sich der Kinderfreibetrag vor allem bei höheren Einkommen, niedrigere Einkommen sind mit dem Kindergeld oft besser dran.

  • Warum muss das Bundesland angegeben werden?

    Das Bundesland muss angegeben werden, da die Kirchensteuer und verschiedene Sozialversicherungsbeiträge nicht in allen Ländern in gleicher Höhe erhoben werden. Zwar fallen beide bei Weitem nicht so ins Gewicht wie die Lohnsteuer – die Kirchensteuer etwa beläuft sich im Schnitt “nur” auf ca. 300 € jährlich – doch für ein möglichst genaues Ergebnis lohnt sich die Angabe des Bundeslands in jedem Fall. So stellen Sie sicher, dass der Brutto Netto Rechner 2025 Ihr tatsächliches Nettogehalt so präzise wie möglich berechnen kann.

  • Welche Steuerklasse hat man im Minijob?

    Wenn Sie einem Minijob nachgehen und ansonsten in keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis stehen, sind Sie gar keiner Steuerklasse zugeordnet – Sie zahlen schließlich gar keine Steuern.

    Sofern die Einkommensgrenze von 520 € im Monat (bis vor kurzem noch 450 €/Monat) nicht überschritten wird, fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Einzig in die Rentenversicherung muss erst einmal eingezahlt werden, allerdings meist nur ein reduzierter Satz. Selbst hiervon kann man sich auf Antrag befreien lassen, sodass man sich in der seltenen Situation befindet, dass wirklich Brutto gleich Netto gilt.

  • Welche Steuerklasse hat man als Selbstständiger?

    Wenn Sie Ihr Geld freiberuflich oder als Gewerbetreibender verdienen, handelt es sich dabei um eine selbstständige Tätigkeit – egal, ob das Ganze haupt- oder nebenberuflich betrieben wird.

    Selbstständige Tätigkeiten unterliegen in Deutschland nicht der Lohnsteuer, sondern der Einkommenssteuer. Dementsprechend gibt es für Selbstständige gar keine Steuerklassen, da diese nur im Lohnsteuerwesen bekannt sind.

    Dennoch stehen ihnen natürlich Freibeträge wie der Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschale oder Kinderfreibetrag zu.

  • Was ist die Kirchensteuer?

    Die Kirchensteuer bildet die Finanzierungsgrundlage der christlichen Kirche in Deutschland, mit der diese Gottesdienste veranstaltet, ihre Gebäude pflegt und vieles mehr. Jedes Kirchenmitglied zahlt die Kirchensteuer, die sich je nach Bundesland unterscheiden kann –im Schnitt sind es ca. 300 € jährlich.

    Da die Zahl der Kirchenmitglieder in Deutschland stetig schrumpft und mittlerweile auch andere Religionen wie der Islam (der keine Kirchensteuer erhält) verbreitet sind, könnte man die Kirchensteuer auch als ein übriggebliebenes Relikt vergangener Zeiten bezeichnen. Aktuell ist aber nicht absehbar, dass sie abgeschafft werden könnte. Einzig der Austritt aus der Kirche entbindet einem von der Pflicht zur Kirchensteuerzahlung.

  • Was sind Werbungskosten?

    Werbungskosten sind alle Kosten, die Arbeitnehmer stemmen müssen, um ihrer Arbeit nachzugehen. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten, Kosten für Arbeitskleidung, Ausgaben für Fortbildungen, die Einrichtung eines Arbeitszimmers und viele mehr.

    Das Finanzamt berücksichtigt über den Arbeitnehmerpauschbetrag Werbungskosten pauschal in Höhe von 1.200 €. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer diesen Betrag jährlich von der Steuer absetzen können, egal ob die entsprechenden Kosten tatsächlich angefallen sind oder nicht.

    Wer durch seine Arbeit höhere Aufwendungen als 1.200 € pro Jahr hat, kann diese natürlich trotzdem in voller Höhe absetzen. In diesem Fall kann das Finanzamt allerdings Kostennachweise verlangen.

  • Was ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung?

    In Deutschland gibt es eine Krankenversicherungspflicht. Das heißt, dass jeder Arbeitnehmer, der mehr als 450 € pro Monat und weniger als 64.350 € pro Jahr verdient, verpflichtet ist, Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu sein und dementsprechend Beiträge zu zahlen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass möglichst jeder Bürger ungeachtet seiner finanziellen Situation Zugang zu medizinischer Versorgung hat. Dementsprechend sind von dieser Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch Bezieher von Arbeitslosengeld, Rentner, Studenten, Künstler und viele mehr betroffen.

    Einzig die meisten Selbstständigen sowie Menschen, die mehr als 64.350 € im Jahr verdienen, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Personen haben die Möglichkeit, entweder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben, oder sich bei einer privaten Krankenkasse zu versichern. Ist man erst einmal privat versichert, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung nicht mehr möglich – es sei denn, man fällt unter die Grenze von 64.350 € im Jahr zurück.

    Der Unterschied zwischen beiden Versicherungsformen liegt vor allem im Leistungsumfang und im Preis. Private Versicherungen bieten in der Regel eine schnellere Terminvergabe beim Arzt, bessere Zimmer im Krankenhaus, Zusatzbehandlungen und vieles mehr. Dafür sind sie meist aber auch teurer, vor allem für ältere Menschen. Zudem gibt es bei privaten Versicherungen oft einen sogenannten Selbstbehalt, was bedeutet, dass man medizinische Behandlungen bis zu einem gewissen Betrag im Jahr selbst zahlen muss, bevor die Versicherung anschließend weitere Kosten übernimmt.

    Die gesetzliche Krankenversicherung auf der anderen Seite kennt einen solchen Selbstbehalt nicht und ist oft auch bei den Beiträgen etwas günstiger. Außerdem besteht hier die Möglichkeit, die gesamte Familie (Ehepartner und Kinder) kostenfrei mitzuversichern – die sogenannte Familienversicherung. Nachteil der gesetzlichen Krankenkasse: Man wartet länger auf einen Termin, kann oft wenig Zusatzleistungen in Anspruch nehmen und kommt im Krankenhaus eher ins Zweibett- statt ins Einzelzimmer.

    Welches Modell einem besser gefällt, muss man, sofern man überhaupt die Möglichkeit hat, selbst entscheiden. Wichtig ist jedoch, dass in der privaten Versicherung Kinder eben nicht mitversichert werden können, sondern sich selbst versichern müssen. Je mehr Kinder man also hat, desto teurer wird es.

  • Was ist die Rentenversicherung?

    Wie auch bei der Krankenversicherung sind im Falle der Rentenversicherung viele Arbeitnehmer verpflichtet, Beiträge zu zahlen und sich so einen Rentenanspruch aufzubauen, den sie beim Renteneintritt in Form einer monatlichen Rente ausgezahlt bekommen. Ausgenommen sind erneut viele Selbstständige sowie auch Staatsbedienstete (Richter, Beamte, Soldaten, etc.).

    Je länger und mehr man in die Rentenversicherung einzahlt, desto höher fällt im Alter die monatliche Rente aus. Wer nicht Rentenversicherungspflichtig ist, kann freiwillig einzahlen um sich fürs Alter abzusichern.  Angesichts der demografischen Entwicklung und der daraus resultierenden Belastung des Rentensystems kann es aber auch attraktiv sein, sich nach privaten Vorsorgemöglichkeiten umzusehen.

  • Wie wirken sich Energiekrise und Inflation auf Steuer und Freibeträge aus?

    Um die Bürger angesichts steigender Preise infolge von Energiekrise, Corona und der daraus resultierenden Inflation zu entlasten, werden nicht nur zahlreiche Einmalzahlungen wie die Energiepauschale umgesetzt, sondern vor allem auch eine Steigerung der Freibeträge forciert.

    Bereits während der Corona-Krise stieg der Alleinerziehendenentlastungsbetrag kräftig an, im Vorschlag eines Inflationsausgleichsgesetztes von Finanzminister Lindner sind Erhöhungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags geplant. Zudem soll ab 2025 auch mehr Kindergeld gezahlt werden.

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